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title: "§ 5d SprengG — Aufbewahrungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengg_1976/5d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5d SprengG — Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1.



die EU-Konformitätserklärung,

2.



die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

3.



die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

4.



die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

5.



die Berichte über die Nachprüfungen.

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— Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
