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title: "§ 39 SprengG — Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengg_1976/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 39 SprengG — Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

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— Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
