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title: "§ 20 SprengG — Befähigungsschein"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengg_1976/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 20 SprengG — Befähigungsschein

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

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— Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
