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title: "§ 16j SprengG — Herstellerpflichten der Einführer und Händler"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sprengg_1976/16j"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 16j SprengG — Herstellerpflichten der Einführer und Händler

Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie

1.



einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder

2.



einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.

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— Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
