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title: "§ 4 SprAuG — Zahl der Sprecherausschußmitglieder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spraug/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 SprAuG — Zahl der Sprecherausschußmitglieder

(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel





10 bis 20 leitenden Angestellten
 aus einer Person,

21 bis 100 leitenden Angestellten
 aus drei Mitgliedern,

101 bis 300 leitenden Angestellten
 aus fünf Mitgliedern,

über 300 leitenden Angestellten
 aus sieben Mitgliedern.

(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.

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— Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
