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title: "§ 38 SprAuG — Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spraug/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 38 SprAuG — Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

1.



die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

2.



die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3.



die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

4.



das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

5.



die Stimmabgabe;

6.



die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

7.



die Aufbewahrung der Wahlakten.

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— Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
