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title: "§ 36 SprAuG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spraug/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 36 SprAuG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
