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title: "§ 30 SprAuG — Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spraug/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 30 SprAuG — Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

1.



Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

2.



Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

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— Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
