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title: "§ 9 SportSeeSchV — Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sportseeschv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sportseeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 SportSeeSchV — Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die
Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum
Maschinisten

(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.

(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

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— Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sportseeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
