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title: "§ 15 SportSeeSchV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sportseeschv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sportseeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 15 SportSeeSchV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,

2.



ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,

3.



entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder

4.



entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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— Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sportseeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
