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title: "Anlage 6 BinSch-SportbootVermV — (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sportbootvermv-bin2000/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sportbootvermv-bin2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 6 BinSch-SportbootVermV — (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1.



Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2.



Länge <= 15 m

3.



Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4.



Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5.



Ausrüstung:

a)



Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord

b)



1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c)



zulassungsfreie Signalmittel

d)



Rettungsring mit Sicherheitsleine

e)



2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f)



Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g)



Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h)



Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

i)



Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

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— Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sportbootvermv-bin2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
