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title: "Anlage 2 Sport/FitnessAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und  Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau  - Zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sport_fitnessausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sport_fitnessausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Anlage 2 Sport/FitnessAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und 
Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau

- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261)

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus































Abschnitt A Nr. 1



Sport und Bewegungzu vermitteln.





































Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 2.1



Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.2



Leistungsangebote, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.1



Stellung, Rechtsform und Struktur,

Abschnitt B Nr. 1.2



Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 2.1



Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.2



Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 2.1



Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.2



Leistungsangebote, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6.1



Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 1.2



Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 1.4



Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.1



Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nr. 2.2



Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 2.2



Leistungsangebote, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 3.2



Verkauf, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 5



Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

Abschnitt A Nr. 6.1



Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

Abschnitt B Nr. 2.4



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,zu vermitteln.





































Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 2.2



Leistungsangebote, Lernziel f,

Abschnitt A Nr. 2.3



Beschaffung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 3.1



Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,

Abschnitt A Nr. 3.2



Verkauf, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.3



Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3



Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 2.3



Beschaffung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 3.1



Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,

Abschnitt A Nr. 3.2



Verkauf, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.3



Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 4



Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nr. 2.3



Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.4



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 2.1



Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.3



Beschaffung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.1



Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 3.3



Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,

Abschnitt A Nr. 4



Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

Abschnitt A Nr. 6.1



Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,zu vermitteln.





































Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 6.2



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 6.3



Controlling, Lernziel a,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus































Abschnitt A Nr. 6.2



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,

Abschnitt A Nr. 6.3



Controlling, Lernziel b,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus































Abschnitt A Nr. 7



Personalwirtschaftzu vermitteln.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sport_fitnessausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
