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title: "§ 12 AGeV — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spiritv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spiritv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 12 AGeV — Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1.



wer

a)



entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

b)



entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,

c)



entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder

d)



entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränkgewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2.



wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

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— Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spiritv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
