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title: "§ 3a SpielV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spielv/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3a SpielV

Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.

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— Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
