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title: "§ 2 SpielV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spielv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 SpielV

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.



in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,

2.



in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

3.



in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder

4.



auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

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— Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
