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title: "§ 2 UnbBeschErtV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spielubeschv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spielubeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 UnbBeschErtV

Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu überlassen.

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— Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spielubeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
