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title: "§ 1 UnbBeschErtV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spielubeschv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spielubeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 UnbBeschErtV

Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses beruft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der Prüfung ein Fachinstitut beauftragen.

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— Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spielubeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
