---
title: "§ 2 SpFV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/spfv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 2 SpFV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.

2.



Seeschifffahrtsstraßen:

die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.

3.



Sportboote:

nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

---

— Verordnung über das Führen von Sportbooten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
