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title: "§ 16 SparSichSaarG — Erfüllung bei Ansprüchen aus Wertpapieren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sparsichsaarg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sparsichsaarg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 16 SparSichSaarG — Erfüllung bei Ansprüchen aus Wertpapieren

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gutschrift auf einem Konto in laufender Rechnung erfolgt.

(2) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festgestellt worden, so erfüllt ihn die Oberfinanzdirektion Saarbrücken durch Barzahlung.

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— Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sparsichsaarg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
