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title: "Art 5 SozSichAbkSVNG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sozsichabksvng/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabksvng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Art 5 SozSichAbkSVNG

(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabksvng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
