---
title: "Art 3 SozSichAbkJPNG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sozsichabkjpng/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabkjpng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# Art 3 SozSichAbkJPNG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

---

— Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabkjpng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
