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title: "Art 2 SozSichAbk2ErgAbkESPG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sozsichabk2ergabkespg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabk2ergabkespg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Art 2 SozSichAbk2ErgAbkESPG

(1) Hat ein Träger der Krankenversicherung für die in Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehörige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstatten.

(2) Die Beträge, die nach Absatz 1 von den Trägern der Rentenversicherung den Trägern der Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabk2ergabkespg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
