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title: "§ 16 SortSchG 1985 — Stellung und Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sortschg_1985/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sortschg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 16 SortSchG 1985 — Stellung und Aufgaben

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.

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— Sortenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sortschg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
