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title: "§ 9 SonntRStIndAusnV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sonntrstindausnv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrstindausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 SonntRStIndAusnV

Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl "75" durch die Zahl "50" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.

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— Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrstindausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
