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title: "§ 6 SonntRPapIndAusnV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sonntrpapindausnv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrpapindausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 SonntRPapIndAusnV

Auf Grund eines Tarifvertrags oder, soweit eine solche Regelung nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung kann

a)



die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer der Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden,

oder

b)



die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der Arbeitszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Stunden verlängert werden.

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— Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrpapindausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
