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title: "§ 4 SolzG 1995 — Zuschlagsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/solzg_1995/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 SolzG 1995 — Zuschlagsatz

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

## Fußnoten

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 6 +++)

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— Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
