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title: "§ 1 SolZG — Erhebung eines Solidaritätszuschlags"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/solzg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/solzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 SolZG — Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

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— Solidaritätszuschlaggesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/solzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
