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title: "§ 37a SolvV — Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/solvv_2014/37a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 37a SolvV — Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote

(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.

(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus

1.



den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

2.



zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

3.



abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.

(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des

1.



ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;

2.



zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;

3.



dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;

4.



vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.

(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:













Dabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

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— Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
