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title: "§ 35 SolvV — Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/solvv_2014/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 35 SolvV — Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten

Die Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den Angaben, die nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu veröffentlichen sind, im Falle des § 10d Absatz 6 des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Anerkennung der von einem Drittstaat festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in den Fällen des § 10d Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer.

## Fußnoten

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)

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— Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
