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title: "§ 20 SolvV — Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/solvv_2014/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 20 SolvV — Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

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— Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
