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title: "§ 5 SUV — Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/soldurlv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 SUV — Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.

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— Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
