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title: "§ 7 SoldGG — Benachteiligungsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/soldgg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 SoldGG — Benachteiligungsverbot

(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.

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— Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
