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title: "§ 15 SoldGG — Beweislast"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/soldgg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 15 SoldGG — Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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— Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
