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title: "§ 4 SoldErnAnO 2026 — Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/soldernano_2026/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldernano_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 SoldErnAnO 2026 — Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.

(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber

1.



in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und

2.



in ein Reservewehrdienstverhältnis.

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— Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldernano_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
