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title: "§ 6 SoEnergieV — Bekanntmachung der Ausschreibungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/soenergiev/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soenergiev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 SoEnergieV — Bekanntmachung der Ausschreibungen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.



den Gebotstermin,

2.



die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3.



die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

4.



die Anforderungen an Gebote nach § 8,

5.



die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,

6.



einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,

7.



einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

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— Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soenergiev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
