SodEGVerlV

Verordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Ausfertigungsdatum:
16.09.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 2000
Stand:
20260506175621
Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Satz 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Verlängerung des Zeitraums für den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Der in § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.