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title: "§ 41 SLV — Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/slv_2021/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 41 SLV — Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.



zum Hauptmann nach drei Jahren,

2.



zum Major nach sieben Jahren und

3.



zum Oberst nach 13 Jahren.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
