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title: "§ 31 SLV — Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/slv_2021/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 31 SLV — Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere

(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.



zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und

2.



zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
