SklHG

Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Ausfertigungsdatum:
28.07.1895
Fundstelle:
RGBl 1895, 425
Stand:
20260506174750
§ 2

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.