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title: "§ 6 SkAufG — Uniformtragen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/skaufg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 SkAufG — Uniformtragen

*Gliederung:* Art 2

Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.

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— Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
