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title: "§ 1 SiV — Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/siv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/siv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 SiV — Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere

Zur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der folgenden Gattungen angehören:

1.



Schuldverschreibungen,

a)



die als Pfandbriefe nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

b)



auf die das Pfandbriefgesetz anzuwenden ist oder

c)



die als Europäische gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des § 41a Absatz 1 Nummer 2 des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

2.



gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,

3.



gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,

4.



Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,

5.



gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, ausgegeben wurden.

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— Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/siv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
