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title: "§ 8 SichLVFinV — Ergebnisse des Sicherungsfonds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sichlvfinv_2016/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sichlvfinv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 8 SichLVFinV — Ergebnisse des Sicherungsfonds

Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.

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— Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sichlvfinv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
