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title: "§ 10 SichLVFinV — Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sichlvfinv_2016/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sichlvfinv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 10 SichLVFinV — Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.

(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.

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— Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sichlvfinv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
