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title: "§ 5 SHV — Antragsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/shv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/shv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 SHV — Antragsfrist

Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.

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— Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/shv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
