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title: "§ 61 SGleiG — Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgleig_2024/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 61 SGleiG — Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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— Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
