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title: "§ 28 SGleiG — Ausschluss doppelter Wahlberechtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgleig_2024/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 28 SGleiG — Ausschluss doppelter Wahlberechtigung

Soldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 vor.

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— Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleig_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
