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title: "§ 3 SGleibWV — Wahlberechtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgleibwv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3 SGleibWV — Wahlberechtigung

(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
