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title: "§ 23 SGleibWV — Aufbewahrung der Wahlunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgleibwv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 23 SGleibWV — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
