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title: "§ 13 SGleibWV — Bekanntgabe der Bewerbungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgleibwv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 13 SGleibWV — Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
