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title: "Art 17 6. SGGÄndG — Übergangsregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgg_ndg_6/art-17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg_ndg_6/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Art 17 6. SGGÄndG — Übergangsregelungen

(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.

(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.

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— Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg_ndg_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
